Während das Urheberrecht den Fotografen vor Fotomissbrauch und insbesondere vor wirtschaftlichen Nachteilen schützt, dient das Recht am eigenen Bild dem Schutz der Personen, die auf dem Foto abgebildet sind: Nach dem Recht des eigenen Bildes darf jede Person selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang ein Bildnis von ihr veröffentlicht wird. Zu Bildnissen gehören Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen, Fotos und Videoaufnahmen. Daher spricht man auch vom „Bildnisrecht“. Die geläufigste Anwendung ist die auf Fotos, weshalb wir uns im Folgenden auf diese Anwendung beschränken.
Das Ziel des Rechts am eigenen Bild ist der Schutz der Privatsphäre. Personen haben das Recht, der Veröffentlichung von Bildern zu widersprechen und steuern damit, wie sie in der Öffentlichkeit präsentiert werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Bildnisse bestimmter Personengruppen dürfen auch ohne vorherige Zustimmung veröffentlicht werden.
Eine Person kann der Veröffentlichung ihres Bildnisses im Sinne des Rechts am eigenen Bild erst widersprechen, wenn sie eindeutig identifizierbar ist. Diese Erkennung muss nicht zwangsläufig über das Gesicht möglich sein. Auch markante Zeichen einer Person wie z.B. Tattoos, die Figur oder eine besondere Haltung oder Frisur sind mögliche Identifikationsmerkmale. Aus diesem Grund genügt das Unkenntlichmachen durch schwarze Balken, die auf dem Foto über die Augen gelegt werden, in den meisten Fällen nicht.
Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches als absolutes, eigenständiges und umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit vom Bundesverfassungsgericht aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt wurde und der Sicherstellung der Entfaltung der Persönlichkeit und dem Schutz vor Eingriffen in die Lebens- und Freiheitsbereiche dient.
Die gesetzliche Grundlage zum Recht am eigenen Bild findet sich im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – auch Kunsturhebergesetz (kurz: KunstUrhG oder KUG) genannt – wieder. Trotz der Einführung der DSGVO ist dieses weiterhin in einigen Bereichen rechtsweisend für das Recht am eigenen Bild. Die Rechtslage ergibt sich demnach aus mehreren gesetzlichen Regelwerken.
Die Gültigkeit der DSGVO ergibt sich aus der Erhebung personenbezogener Daten bei der Aufnahme eines Fotos. Diese spiegeln sich in der Identifizierbarkeit von Personen und in den Meta-Daten der Aufnahme – u.a. Ort und Zeit – wider. Demnach gilt die Anfertigung und Veröffentlichung eines Fotos als Verarbeitung personenbezogener Daten, für die laut DSGVO ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht. Der Verantwortliche muss sich zur Veröffentlichung auf einen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 a) – f) DSGVO berufen können, was einfach übersetzt bedeutet, dass in den meisten Fällen grundsätzlich eine Zustimmung erforderlich ist.
In diesem Sinne unterscheiden sich die Regelungen der DSGVO nicht im Wesentlichen von denen des KunstUrhG. Letzteres bleibt weiterhin rechtsgültig und beinhaltet ergänzende Regelungen, die sich konkret auf Fotografien beziehen und nicht, wie die DSGVO allgemein, an die Verarbeitung personenbezogener Daten anknüpfen.
In einigen Fällen ist die DSGVO nicht anwendbar, beispielsweise auf analoge Fotografien oder im Rahmen des Medienprivilegs für die Anfertigung von Fotos.
Wer Bilder ohne die Zustimmung der abgebildeten Person aufnimmt und veröffentlicht, verstößt gegen das Recht am eigenen Bild. Das Kunsturhebergesetz regelt Verstöße gegen die Verbreitung von Bildern in den folgenden Paragrafen:
Ergänzend zu den Regelungen des KunstUrhG weitet das Strafgesetzbuch (kurz: StGB) den Tatbestand bereits auf die Bildaufnahme aus. Der Fokus liegt hierbei auf dem unbefugten Aufnehmen von Fotos im persönlichen Bereich, beispielsweise in der Wohnung oder auf der Toilette. Folgende Paragrafen sind dabei relevant.
Im Vergleich zu anderen Ländern sind die Rechtslage und die damit verbundenen Strafen in Deutschland deutlich strenger. Der Strafumfang bei einem Verstoß reicht von Geldstrafen bis hin zum Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr. Auch sind ungeachtet des Strafrechts privatrechtliche Ansprüche möglich. Die individuellen Umstände bestimmen die Strafe.
Nach dem Kunsturhebergesetz entsteht bei der geschädigten Person ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Dieser Anspruch wird über eine Abmahnung geltend gemacht. Die Abmahnkosten, die durch den Anwalt entstehen, hat der unberechtigte Verwender des Bildes zu tragen. Bei Erfolglosigkeit der Abmahnung oder alternativ kann der Geschädigte eine Klage vor Gericht anstreben, bei der höhere Summen rechtlich eingefordert werden können. In Einzelfällen kann Schmerzensgeld fällig werden, wenn die Rechte des Abgebildeten schwerwiegend verletzt wurden.
Ihre Ansprüche bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild gehen aus dem Kunsturhebergesetz sowie dem Zivil- und Strafrecht hervor.
Im Hinblick auf die strafrechtlichen Normen gehören diese Fälle zu den Antragsdelikten, wonach Sie den Verstoß in jedem Fall zur Anzeige bringen müssen, um die Strafverfolgung einzuleiten. Denn bei Antragsdelikten wird die Staatsanwaltschaft erst auf Antrag der geschädigten Person tätig. Ohne Anzeige kann demnach nicht rechtlich dagegen vorgegangen werden. Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz können davon unabhängig auch privat- bzw. zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Dieser Beitrag dient lediglich als Übersicht und ist nicht rechtsverbindlich. Wird Ihr Bild ohne Ihre Einwilligung genutzt, sollten Sie sich an eine Rechtsberatung wenden, da die Ansprüche variieren.
§ 23 KunstUrhG regelt, in welchen Fällen Bilder von Personen auch ohne Einverständnis des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Grundsätzlich muss derjenige, der das Bildnis abbildet nachweisen können, unter welche Ausnahme das Bild fällt.
Auch wenn § 23 Abs. 1 KunsturhG Ausnahmen definiert, bei denen Fotos ohne die Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen, gibt es Ausnahmen der Ausnahmen, bei denen dies nicht gestattet ist. Werden nach § 23 Abs. 2 KunsturhG die berechtigten Interessen der Person auf dem Foto verletzt, ist eine Veröffentlichung nicht zulässig. Dazu zählen u.a.:
Das Recht am eigenen Bild lässt sich auf alle Lebensbereiche anwenden. Wir stellen Ihnen beispielhaft das Recht am eigenen Bild in verschiedenen Lebenssituationen vor.
In den sozialen Medien hat das Recht am eigenen Bild Gültigkeit. Demnach ist die Veröffentlichung von Fotos grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie die Einverständniserklärungder Person/en auf dem Foto eingeholt haben oder ein Ausnahmefall nach § 23 KunsturhG Abs. 1 vorliegt.
Auch der Versand von Fotos, beispielsweise in WhatsApp-Gruppen zählt zur „Verbreitung“ nach KunsturhG und bedarf demnach dem Einverständnis der abgebildeten Person. Diese muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen, auch eine mündliche oder stillschweigende Zustimmung genügt.
Auch am Arbeitsplatz gilt das Recht am eigenen Bild: Der Arbeitgeber muss sich die Einverständniserklärung seiner Arbeitnehmer einholen, wenn Fotos derer veröffentlicht werden sollen, beispielsweise für den Online-Auftritt.
Wir bei Datenzeit unterstützen Sie bei der Datenschutzberatung und weisen Ihnen den Weg, welche Fotos Sie bedenkenlos veröffentlichen dürfen und wo Sie sich rechtlich absichern sollten.
Melden Sie sich gerne bei mir. Gemeinsam besprechen wir Ihre Fragen und Anforderungen und finden eine Lösung für den Datenschutz in Ihrem Unternehmen.
Nach dem Recht des eigenen Bildes darf jede Person selbst bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang ein Bildnis von ihr veröffentlicht wird. Damit wird bezweckt, die Privatsphäre der abgebildeten Person zu schützen.
Jein. Für gewöhnlich ist der Widerruf der Einwilligung nicht bzw. nur für zukünftige Verwendungen möglich, liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, besteht eine Ausnahme. Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, wird im Einzelfall individuell geprüft.
Eines lässt sich aber sagen: Die eigene Unzufriedenheit mit dem(Portrait-) Foto reicht in der Regel aus, ebenso wie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Demnach können Arbeitgeber die Bilder und (Image-)Videos, in denen ihre Mitarbeiter auftreten, nur dann weiter nutzen, wenn der entsprechende Mitarbeiter seine Einwilligung nicht widerrufen hat.
Aber Achtung: Sind bei der Einholung der Einwilligung bestimmte Anforderungen erfüllt worden, liegt ein wichtiger Grund vor, infolgedessen Fotos weiterverwendet werden dürfen und in denen die oder der Abgebildete keinen Aufwendungs- bzw. Schadensersatz verlangen kann.
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