Im Art. 39 Abs. 1 DSGVO sind die gesetzlichen Mindestaufgaben festgelegt, die ein Datenschutzbeauftragter
erfüllen muss. Diese werden nachfolgend aufgelistet und weiterhin näher erläutert.
- Unterrichtung und Beratung: Der Datenschutzbeauftragte berät alle Beteiligten, die personenbezogene Daten verarbeiten. Dazu zählen sowohl die Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter und die Belegschaft. Konkret unterrichtet der Datenschutzbeauftragte diese über ihre Pflichten, die sie nach der DSGVO und nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
- Überwachung: Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der DSGVO und andere Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten. Weiterhin überprüft der Datenschutzbeauftragte die Strategien der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für den Schutz personenbezogener Daten. Außerdem überwacht der Datenschutzbeauftragte die durch den Verantwortlichen getätigten Zuweisungen. Mögliche Zuweisungen können Zuständigkeiten, Sensibilisierungen und Schulungen der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und die damit verbundene Überprüfung umfassen
- Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung: In einigen Fällen ist der Verantwortliche dazu verpflichtet, bei Datenverarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen. Ist dies der Fall, so kann er sich von dem Datenschutzbeauftragten beraten lassen, ob die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllt ist, und sich darüber informieren, wie das konkrete Vorgehen aussieht
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde: Der Datenschutzbeauftragte steht im Kontakt mit Aufsichtsbehörden, die z. B. Vorgaben dazu veröffentlichen, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde: Der Datenschutzbeauftragte tritt in Kontakt mit der Aufsichtsbehörde und beantwortet Fragen rund um die Datenverarbeitung. In dem Fall, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 notwendig ist, konsultiert der Datenschutzbeauftrage die Aufsichtsbehörde vor der Datenverarbeitung.
Erwähnenswert ist, dass ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 38 Abs. 6 DGSVO auch weitere Aufgaben ausüben und anderen Pflichten nachgehen kann, wenn diese ihn nicht an der Ausübung seiner eigentlichen Tätigkeit behindern oder einen Interessenskonflikt hervorrufen. Dies wäre allerdings lediglich bei internen Datenschutzbeauftragten der Fall. Grund dafür ist die Tatsache, dass externe Datenschutzbeauftragte die datenschutzrechtlichen Aufgaben in vollem Umfang übernehmen und durch ihre Position als unabhängige Dritte auch keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.