Im Arbeitszeitgesetz wird Arbeitszeit als die „Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“ (§ 2 Abs. 1 ArbZG) definiert. Im Regelfall sollen Beschäftigte außerdem nicht mehr als acht Stunden und in Ausnahmefällen zehn Stunden pro Tag arbeiten (§ 3 ArbZG). Leitende Angestellte, Chefärzte und Geschäftsführer fallen nicht unter das Gesetz (§ 18 ArbZG).